Die Betreuung kann im Pflegefall enorme Kosten verursachen.
Die gesetzliche Pflegepflichtversicherung deckt diesen Bedarf oftmals nicht. Kann man die zusätzlichen Gelder nicht selbst zahlen, müssen Kinder bzw. Verwandte gerader Linie finanzielle Lücken schließen. Die Sozialhilfe leistet lediglich dann, wenn keine Angehörigen da sind.
Die höchsten Pflegegrade genügen dabei lediglich zur Hälfte, um einen Platz im Pflegeheim zu finanzieren.
Dem Bedürftigen muss grundsätzlich ein Unterhalt gewährt werden, der dem gelebten sozialen Status der letzten Jahre entspricht. Für Ehepartner, Kinder und Großeltern besteht Unterhaltspflicht, wenn der Betroffene die Kosten nicht selbst tragen kann. Erst wenn diese nicht zahlen können, übernimmt das Sozialamt die Kosten. Wird der Ehepartner pflegebedürftig, so muss der andere Partner, soweit er ein finanzielles Auskommen hat, bis zu 3/7 seines Nettoeinkommens für seinen Partner aufbringen.
Unterhaltspflicht kann lediglich dann ausgeschlossen werden, wenn absehbar ist, dass der Pflegefall nicht eintritt. Kinder zahlen den Unterhalt gemäß ihres eigenen Vermögens. Der zu leistende Anteil wird vom Sozialamt prozentual ermittelt. Dabei ist unter Umständen das Familieneinkommen entscheidend, d. h. auch der Verdienst der Schwiegerkinder.
Solange wie möglich in den eigenen "vier Wänden"...
Solange es irgend geht, möchten auch pflegebedürftige Menschen in ihren eigenen vier Wänden bleiben. Dafür gibt s einen ambulanten Dienst, den Pflegedienst. Das Geld aus der Pflegeversicherung reicht meistens nicht, um die Kosten des Pflegedienstes zu übernehmen. Eine Alternative zum Pflegedienst stellt die Haushaltshilfe das. Seit 2004 dürfen pflegebedürftige Personen auch Haushaltshilfen aus EU-Beitrittsländern beschäftigen. Aber - und das ist der Knackpunkt - es darf keine deutschen Interessenten für die Stelle geben. Haushaltshilfen arbeiten überwiegend im Haushalt, sie dürfen auch bei der Körperpflege, beim Essen und beim Laufen helfen.
Hinweis: Die Einstellung einer Haushaltshilfe muss über eine örtliche Arbeitsagentur erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass es einen Arbeitsvertrag gibt, der Urlaubsanspruch, Arbeitszeit und Gehalt regelt.